Ein paar Links und viel Blabla zum Urheberrecht

Gesammelte Ressourcen zu gemein­freien Bildern, Videos, Musik und Sound­da­teien im Web, plus ein nütz­liches White­paper, das auf Fallen bei der Ver­wen­dung von Inhal­ten hin­weist, die man im Netz gefun­den hat.

Als Blogger, Youtuber und Internetpublizist im weiteren Sinn muss man sich wohl oder übel mit einem lästigen Ding namens Urheberrecht auseinandersetzen. Man kann sich nicht einfach im Web bedienen, um sein Blog mit Bildern, Videos und ähnlichen Dingen aufzupeppen: Dann riskiert man Abmahnungen mit entsprechenden Kostenfolgen. Wenn man Videos produziert, kann es einem auch passieren, dass der schöne Clip von irgend einem sog. Rechteinhaber als unzulässig gebrandmarkt und auf Plattformen wie Youtube gesperrt wird.

Sie ist Bloggerin und Juristin. Sie hats gut. (Bild: shy_kurji/Pixabay.com, CC0)

Persönlich finde ich das lästig. Ich sehe gerne Gerichtsdramen, zum Beispiel, grosse Empfehlung, American Crime Story mit «The People v. O. J. Simpson», zu sehen auf Netflix. Auch die zweite Staffel soll sehenswert sein. Aber ich beschäftige mich in meinem Alltag und im Internet nicht gerne mit juristischen Fragen. Sie sind oft eine Beleidigung für den gesunden Menschenverstand und eine unnötige Verkomplizierung einer eh schon komplizierten Welt.

Es könnte so einfach sein

In einer (für mich) idealen Welt wäre das anders und ganz einfach. Da würde irgend ein wunderbares System dafür sorgen, dass jeder für seinen Internetkonsum ein bisschen was bezahlt und alle auf ihre Rechnung kommen. Und zwar, ohne dass man ständig die Kreditkarte zückt. Weil der Mechanismus im Hintergrund wirkt und automatisch für Gerechtigkeit sorgt. Mein Verständnis von Recht ist nämlich, dass ein perfektes System alles wunderbar austariert – und es ein Zeichen für Imperfektion ist, wenn man das Regelbuch konsultieren muss. Und ja, mir ist klar, dass Juristen gerade laut über meine Vorstellung lachen, und mir dieser oder jener Philosoph sagen könnte, dass Gerechtigkeit nicht in Strukturen gegossen werden kann, sondern mittels Kommunikation und Interaktion herstellt werden muss.

… äh, aber ich bin vom Thema abgekommen. Ich wollte nur sagen, dass die Internetpublizisten um ein Minimalwissen zu diesem Thema nicht herumkommen und deswegen ein Lesezeichen zu diesem Beitrag hier anlegen sollten.

Vier nützliche Links zu kostenlosen Inhalten im Web

Hier nämlich eine Liste mit den Ressourcen, die ich zusammengetragen habe und selbst täglich nutze:

Zur Abrundung sei hier noch auf zwei weitere Seiten hingewiesen.

Er ist Blogger, hat von Recht aber keine Ahnung. Armer Kerl! (Bild: Andrew Neels/Unsplash.com, CC0, im Original hochformatig)

Erstens auf die Content Directories von creativecommons.org. Hier findet man Websites, die Inhalte mit einer bestimmten Creative-Commons-Lizenz anbieten. Man kann nach Inhalten mit der passenden Lizenz suchen und sie gemäss den Lizenzbestimmungen nutzen – und alle sind glücklich.

Die zweite Website beschäftigt sich mit Public-Domain-Inhalten. Das sind Materialien, die man frei verwenden kann, weil ihr Urheberrecht abgelaufen ist oder sie nie urheberrechtlich geschützt waren. Sie heisst publicdomainsherpa.com: Diese Website erläutert, wie und wo im Netz man Public-Domain-Material findet. Denn nebst Bildern, Musik und Videos gibt es noch viele weitere digitale Inhalte, die man womöglich gerne verwenden möchte, ohne sich auf juristisches Glatteis zu begeben: Karten, 3-D-Modelle, Schriften, Notenblätter, und so weiter.

Public Domain ist nicht identisch mit der Gemeinfreiheit

Natürlich kann ich nicht auf diese Website hinweisen, ohne sofort einen grossen Einwand zu machen. (Darum mag ich die juristischen Themen nicht. Weil man immer sofort einen grossen Einwand machen muss.) Der Einwand lautet, dass der Public-Domain-Begriff aus den USA stammt und nicht komplett deckungsgleich mit der Gemeinfreiheit nach europäischem oder Schweizer Recht ist. Wikipedia schreibt dazu:

Die im anglo-amerikanischen Raum anzutreffende Public Domain (PD) ist ähnlich, aber nicht identisch mit der europäischen Gemeinfreiheit. Nach dem Schutzlandprinzip bestimmt sich die Gemeinfreiheit immer nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, in der eine Nutzung vorgenommen wird.

Dass das nicht bloss ein theoretischer Unterschied ist, konnte man neulich bei Heise.de lesen: Das (auch schon empfohlene) Portal Gutenberg.org hat User aus Deutschland ausgesperrt, weil dort Bücher von Heinrich Mann, Thomas Mann und Alfred Döblin zu finden waren. Die sind in den USA bereits Public Domain, weil sie vor 1923 herausgegeben worden sind. In Deutschland sind sie urheberrechtlich geschützt, da nach dortigem Recht der Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Autors abläuft. Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt hat diesen Rechtsunterschied nun durchgesetzt.

Aus der Schweiz ist gutenberg.org übrigens weiterhin zugänglich, und man kann z.B. auch die «Buddenbrooks» online lesen und als E-Book herunterladen. Das liegt gemäss SRF daran, dass der S. Fischer Verlag nur in Deutschland und nicht in der Schweiz geklagt hat:

Die Urheberrechte von Werken laufen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ab. Thomas Mann ist 1955 gestorben. Das Urheberrecht für seine Bücher läuft in Deutschland also 2025 aus. (…) Die Klage und das Urteil bezogen sich allerdings spezifisch auf Deutschland und deutsche Nutzer.

Das heisst, dass die Empfehlungen zu Public-Domain-Werken – wenn sie nicht explizit für den eigenen Rechtsraum gemacht wurden – zutreffen können, nicht aber zutreffen müssen. Es kann sein, dass die entsprechenden Materialien auch in der Schweiz unter die Gemeinfreiheit fallen. Es kann aber genauso gut sein, dass genau in dem Fall ein Unterschied vorliegt. Man müsste somit einen Hausjuristen zur Hand haben, der eine verbindliche Aussage machen kann.

Knipsbilder sind nicht vom Urheberrecht gedeckt

Trotzdem ist IMHO die Website nicht komplett nutzlos, weil man mit etwas Augenmass und den richtigen Informationen auch als Laie eine Abschätzung vornehmen kann. Falls man sich irrt, wird man bei einem Grenzfall als kleiner Blogger wahrscheinlich nicht gleich in Grund und Boden geklagt – und wenn man unsicher ist, kann man sich in Zweifelsfällen für den sicheren Weg entscheiden und auf eine Veröffentlichung verzichten. Bei der Einschätzung helfen jedenfalls diese beiden Dokumente des eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum:

Gerade im zweiten Dokument gibt es einige interessante Punkte, die man als Blogbetreiber vielleicht auch zu seinen Gunsten nutzen kann:

  • Zur Public Domain gehören geistige Schöpfungen ohne Individualität, wie bspw. die sog. Knipsbilder, individuelle geistige Schöpfungen, bei denen die urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist, oder die von Gesetzes wegen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sind.
  • Eine ganze Reihe von Werken von Behörden sind vom Urheberrechtsschutz ausgenommen: Gesetze, amtliche Erlasse, Zahlungsmittel, Entscheidungen, Protokolle, Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen, sowie Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche. Aber nicht alle Werke von Behörden sind in der Public Domain. Nicht in der Public Domain sind verwaltungsinterne Dokumente oder Dokumente die keinen sog. hoheitlichen Charakter haben (z.B. Behördenzeitschriften). Der Zugang zu ihnen kann aber unter bestimmten Voraussetzungen durch das Öffentlichkeitsgesetz gewahrt sein.

Punkt 1 würde dazu führen, dass man IMHO sämtliche auf Instagram veröffentlichten Bilder zur freien Verfügung hat. (Only kidding.)

Es gibt auch Audio-Aufnahmen mit unendlichem Urheberrechtsschutz

Zurück zu publicdomainsherpa.com: Die Website beantwortet unter 10 common misconceptions about the public domain einige interessante Fragen zum Thema und gibt zu den Bereichen Büchern, Karten, Fotos, Notenblättern und Klangaufnahmen nicht nur Links zu Quellen für Public-Domain-Material, sondern auch eine Einschätzung zur Angebotslage ab. So erfährt man beispielseise, dass es nur wenige Public-Domain-Audioaufnahmen gibt, weil Audioaufnahmen bis 1972 nicht vom Bundesrecht geschützt worden sind, sondern von den einzelnen Bundesstaaten, und der Schutz deswegen offenbar unbegrenzt gilt:

Before February 15, 1972, sound recordings weren’t protected by federal copyright law. They were protected by state law, which means that they were protected indefinitely.

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